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   OVG Rheinland-Pfalz, 04.04.2019 - 7 A 11454/18.OVG   

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https://dejure.org/2019,61126
OVG Rheinland-Pfalz, 04.04.2019 - 7 A 11454/18.OVG (https://dejure.org/2019,61126)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 04.04.2019 - 7 A 11454/18.OVG (https://dejure.org/2019,61126)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 04. April 2019 - 7 A 11454/18.OVG (https://dejure.org/2019,61126)
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Volltextveröffentlichung

  • esovgrp.de

    SGB VIII § 8a,SGB VIII § ... 8a Abs 2,SGB VIII § 86,SGB VIII § 86 Abs 2,SGB VIII § 86 Abs 2 S 4,SGB VIII § 86 Abs 2 S 4 Hs 1,SGB VIII § 86 Abs 7,SGB VIII § 86 Abs 7 S 4,SGB VIII § 86a,SGB VIII § 86a Abs 4,SGB VIII § 86a Abs 4 S 2,SGB VIII § 86a Abs 4 S 3,SGB VIII § 86b,SGB VIII § 86b Abs 3,SGB VIII § 86b Abs 3 S 2
    Ablehnung, Beendigung, Beseitigung, Dauer, Einwilligung, Eltern, Erkundigung, Erstattung, Erstattungsanspruch, Erziehung, Erziehungsberechtigter, Erziehungshilfe, Eskalation, Familienhilfe, fehlende Einwilligung, Fortbestand, Fortsetzung, Großeltern, Hilfe, Hilfe zur ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 15.12.2016 - 5 C 35.15

    Aufgabe; Bedarf; Bedarfsdeckung; Beendigung der Leistung; Beginn der Leistung;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 04.04.2019 - 7 A 11454/18
    Im Gegensatz zur Beendigung ist die Unterbrechung nicht durch das Entfallen, sondern durch das Fortbestehen des Bedarfs geprägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 5 C 35/15 -, BVerwGE 157, 96 = juris, Rn. 43).

    b) Die Leistungsunterbrechung war zuständigkeitsrechtlich erheblich, denn es wurde eine anhand einer Würdigung der bedeutsamen Umstände des Einzelfalles zu ermittelnde zeitliche Schwelle überschritten, welche die Aussetzung der Hilfeleistung einer Beendigung der Leistung gleichkommen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 5 C 35/15 -, juris, Rn. 48).

    Sie geben aber einen Anhalt für die Feststellung, dass kurzfristige Unterbrechungen im Sinne der Vorschriften die zuständigkeitsrechtliche Einheitlichkeit der Leistungserbringung regelmäßig nicht entfallen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 5 C 35/15 -, juris, Rn. 49, 50).

    Deshalb gilt: Je länger der vorangegangene ununterbrochene Leistungszeitraum war, desto länger wird die Unterbrechung sein müssen, bis sie die Schwelle der Erheblichkeit erreicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 5 C 35/15 -, juris, Rn. 51).

    Soweit er in diese Richtung keine zumutbaren Anstrengungen unternimmt, kann das in Bezug auf den Abbruch des Leistungszusammenhangs zu seinem Nachteil gewichtet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 5 C 35/15 -, juris, Rn. 52).

    Solchen Hindernissen kommt keine beendigungsgleiche Wirkung zu, da der Jugendhilfeträger auf Grund seines Auftrags zur bedarfsgerechten kontinuierlichen Hilfegewährung gehalten ist, sie zu beseitigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 5 C 35/15 -, juris, Rn. 43 f.).

    Denn die Unterbrechung ist durch das Weiterbestehen des bisherigen Bedarfs gekennzeichnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 5 C 35/15 -, juris, Rn. 43).

    Zwar ist bei der Gesamtabwägung zu berücksichtigen, ob und wann auf der Grundlage einer belastbaren Prognose mit dem Wegfall des rechtlichen Hindernisses zu rechnen war (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 5 C 35/15 -, juris, Rn. 52).

  • BVerwG, 28.04.2016 - 5 C 13.15

    Jugendhilfe; Hilfeleistung; Leistung; jugendhilferechtliche Leistung;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 04.04.2019 - 7 A 11454/18
    Es kommt dabei entscheidend darauf an, ab wann erneut Leistungen gewährt und tatsächlich erbracht wurden; ihre bloße Beantragung genügt nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 5 C 13/15 -, BVerwGE 155, 140 = juris, Rn. 35; Lange, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 86a, Rn. 40; Kern in Schellhorn u.a., SGB VIII, 5. Aufl. 2017, § 86a Rn. 13).
  • VG Saarlouis, 29.01.2020 - 3 K 1371/17

    Begriff der Anlage; Berücksichtigung einer Kostenersparnis bei der Ermittlung des

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 04.04.2019 - 7 A 11454/18
    vorgehend VG Koblenz, 3 K 1371/17.KO.
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